Wir als zertifiziertes Sachverständigenbüro für Kfz-Haftpflichtgutachten & Kfz-Kaskogutachten sowie Motorrad-Gutachten sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Wann wird ein Kfz-Sachverständiger bzw. Motorrad-Sachverständiger benötigt?
In den meisten Fällen sind Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfällen der Grund für die Beauftragung eines Sachverständigen. Man unterscheidet grundsätzlich in die Bereiche Haftpflichtschaden-Gutachten (Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schadenverursacher) und Kaskoschaden-Gutachten (Schadenersatzanspruch aus einem bestehenden Vertragsverhältnis).
Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie das Recht einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Eintrittspflichtige Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen eigenen Sachverständigen bestellt hat
Bei einem Kaskoschaden ist das Weisungsrecht des Kaskoversicherers zu beachten.
Einen Gutachtenauftrag dürfen Sie nur nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Kaskoversicherer und dessen Einverständnis erteilen.
Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen.
Ihr Kfz-Gutachter ermittelt für Sie die schadenrelevanten Kosten bezüglich des beschädigten Fahrzeugs.
Hierzu gehören folgende Positionen.
Wiederherstellungskosten des beschädigten Fahrzeugs.
Bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs.
Die Abrechnung der Gutachtenkosten erfolgt im Regelfall direkt mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer.
Haftpflichtschaden-Gutachten.
Ein Haftpflichtschaden-Gutachten kann in Auftrag gegeben werden, wenn Ihnen jemand einen Schaden an Ihrem Fahrzeug zugefügt hat und die Schadenhöhe über 700,00 Euro liegt. Die voraussichtliche Schadenhöhe stellt der Sachverständige vor der Auftragsübernahme fest. Bei Schäden unter 700,00 Euro werden die Gutachtenkosten von der einzutretenden Haftpflichtversicherung nicht übernommen.
Bei einem durch Fremdverschulden entstandenen Fahrzeugschaden sind Sie berechtigt einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.
Im Gegensatz zu einem von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen vertritt der von Ihnen beauftragte Sachverständige ausschließlich Ihre Interessen und erstellt ein Gutachten, dass frei von vorgegebenen Auflagen dritter (Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers) ist.
Nur eine lückenlose und vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche vollumfänglich erstattet werden.
Um einen eventuellen Wertminderungsanspruch geltend zu machen ist in der Regel ein Gutachten erforderlich.
Der Geschädigte kann eine Abrechnung der Reparaturkosten auf der Basis des vorgelegten Gutachtens (fiktive Abrechnung) vornehmen.
Kaskoschaden-Gutachten.
Wenn Sie an Ihrem eigenen Fahrzeug einen Schaden erlitten haben, der nicht durch eine gegnerische Haftpflichtversicherung gedeckt ist tritt im Regelfall Ihre Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung, unter Berücksichtigung der Ihrem Kfz-Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB (Allgemeine Kraftfahrtversicherungs- Bedingungen), in die Schadenregulierung ein.
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist das oben erläuterte Weisungsrecht des Kaskoversicherers zu berücksichtigen.
Unsere Auftraggeber.
• Versicherer / Versicherungsnehmer
• Industrie- und Gewerbebetriebe
• Leasinggesellschaften
• Rechtsanwälte & Notare
• Kreditinstitute
• Auktionshäuser
• Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
• Amtsgerichte